Seit Generationen besteht in Oberneunforn die alte Tradition des Hochzeitschiessens. Die ledigen Männer des
Dorfes konnten jeweils nach der Konfirmation an diesem Anlass teilnehmen. Zur Aufnahme bei den
Hochzeitsschützen musste das neue Mitglied den Taus bezahlen, der aus mindestens einem Doppelliter Wein
bestand. Danach war er vollwertiges Mitglied und wurde von den Älteren in die verschiedenen Tätigkeiten
eingeführt.
Das Schießen findet noch heute nach der alten Methode statt. Mörser werden mit Schwarzpulver
geladen und mit Papier und Lehm verdämmt. Die Zündung erfolgt mittels einer langen Stange, die in
einem großen Feuer glühend gemacht wurde. Seit jeher wurden die Mörser auf dem Schlossbuck
gezündet, jeweils in Serien zu fünf Schüssen.
Am Tag der Hochzeit eines Oberneunforner Junggesellen werden Serien zu verschiedenen Zeiten
geschossen: Um 05.00 Uhr. beim Betreten und Verlassen des Zivilstandsamtes und der Kirche. und
bei einer evtl. Rückkehr ins Dorf. Weder Regen noch Schnee oder Kälte sind Hinderungsgründe für
diesen Anlass.
Am Tag vor der Hochzeit holen die Hochzeitsschützen beim heiratenden Oberneunforner Holz ab. das
sie für das Feuer benötigen. Daneben gibt dieser normalerweise einiges an Wein und einen Beitrag
an die Kosten für das Schwarzpulver an die Schützen ab.
Neben dem Schießen haben die Junggesellen aber auch die Frauen nicht vergessen. Wird eine
Oberneunforner Frau von einem Auswärtigen geheiratet. so wird von diesem ein symbolischer
Kaufpreis. meist in Form von Wein, eingefordert. Zur Hochzeit einer Frau wird hingegen grundsätzlich
nicht geschossen.
Dieses Brauchtum soll nun von einem neu gegründeten Verein weitergeführt werden. Dessen
Statuten sind im Sinne des alten Brauches erstellt worden und mit weiteren Tätigkeitsgebieten ergänzt
worden.
Art. 1 – Der Verein
Unter dem Namen Junggesellen Oberneunforn“ besteht ein Verein nach Art. 60 ff ZGB mit Sitz in
Oberneunforn. Der Verein hat zum Zweck. das Brauchtum des Hochzeitsschiessens zu veranstalten.
Daneben kann der Verein weitere, dem allgemeinen Interesse dienende Aufgaben übernehmen.
Art. 2 – Mitglieder
Der Verein besteht aus eingeschriebenen und nicht-eingeschriebenen Mitgliedern. Die Mitgliedschaft
kann generell erst in jenem Kalenderjahr erworben werden. in welchem das 15.Altersjahr vollendet
wird.
Art. 3 – Eingeschriebene MItglieder
Als eingeschriebene Mitglieder werden nur ledige, männliche Einwohner von Neunforn aufgenommen.
Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftlichen Antrag und Verpflichtung zur Mitarbeit im Verein.
Der Vorstand entscheidet über den Antrag.
Die Mitgliedschaft endet automatisch mit der Heirat des Mitglieds oder durch Beschluss des
Vorstandes nach erfolgtem Gespräch mit dem Mitglied. ( z.B. wegen Wegzug oder mangelnder
Mitarbeit im Verein ).
Art. 4 – Nicht-eingeschriebene Mitglieder
Als nicht-eingeschriebene Mitglieder gelten:
sämtliche männlichen Einwohner von Neunforn. die das 15.Lebensjahr vollendet haben, ledig sind
und nicht Aktivmitglieder sind.
Die Einwohner anderer Gemeinden können beim Vorliegen wichtiger Gründe als Mitglieder
aufgenommen werden. Die Versammlung entscheidet über einen entsprechenden Antrag des
Vorstandes.
Art. 6 – Pflichten der Mitglieder
Mit dem Beitritt zum Verein als eingeschriebenes Mitglied verpflichtet sich der Neueintretende, an den
Vereinsanlässen seine Mitarbeit in zumutbarem Rahmen zur Verfügung zu stellen. Über
Entschuldigungsgründe entscheidet der Vorstand.
Ein eingeschriebenes Mitglied, das ohne wesentliche Gründe seinen Pflichten nicht nachkommt kann
auf Beginn eines Kalenderjahres vom Vorstand als nicht-eingeschriebenes Mitglied
bezeichnetwerden.
Art. 7 – Jahresbeitrag
Sämtliche eingeschriebenen Mitglieder bezahlen einen Jahresbeitrag an den Verein. Dieser beträgt im
Maximum CHF 200.00
Art. 8 – Organe
Die Geschäfte des Vereins werden durch folgende Organe besorgt:
– Die Versammlung aller Mitglieder
– Den Vorstand
– Die Rechnungsrevisoren
Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr
Art. 9 – Versammlung
Die Versammlung findet jährlich im ersten Halbjahr statt. Zutritt haben sämtliche Mitglieder.
Persönliche Einladungen sind allen eingeschriebenen Mitgliedern zukommen zu lassen, wogegen
nicht-eingeschriebene Mitglieder in geeigneter Weise öffentlich auf die Versammlung aufmerksam
gemacht werden.
Art. 10 – Befugnisse der Versammlung
Der Vorstand setzt den Versammlungstermin fest und gibt diesen den Mitgliedern mindestens zwei
Wochen zum voraus zusammen mit der Traktandenliste bekannt.
Die Versammlung hat folgende Befugnisse:
1) Wahl von Stimmenzählern.
2) Genehmigung des Protokolls der letzten Versammlung.
3) Genehmigung der Jahresrechnung.
4) Bestimmung der Jahresbeitrages.
5) Beschluss über das Jahresprogramm auf Antrag des Vorstandes
6) Finanzielle Kompetenzen gemäss Artikel 15
7) Wahl des Vorstandes, inkl. Aufgabenverteilung und der Rechnungsrevisoren.
8) Aufnahme von Mitgliedern mit Wohnsitz außerhalb von Neunforn.
9) Statutenrevisionen.
10) Entscheid bei Uneinigkeiten zwischen Vorstand und Mitgliedern in letzter Instanz.
Art. 11 – Beschlussfähigkeit der Versammlung
Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn sie rechtzeitig und mit Traktandenliste angekündigt wurde
und mindestens 1/3 der eingeschriebenen Mitglieder neben dem Vorstand anwesend sind.
Das Stimmrecht haben nur die eingeschriebenen Mitglieder
Die Abstimmungen erfolgen offen. Es entscheidet das absolute Mehr der Anwesenden. Bei
Stimmengleichheit gilt der entsprechende Antrag als abgelehnt.
Art. 12 – Vorstand
Der Vorstand wird jeweils auf die Dauer von 2 Jahren durch die Versammlung gewählt, er besteht aus
mindestens 3 und höchstens 5 Mitgliedern:
– dem Präsidenten
– dem Kassier
– dem Materialverwalter.
– dem Aktuar
– einem Beisitzer
Der Vorstand vertritt den Verein nach außen und hat für ein gutes Einvernehmen zwischen den
Mitgliedern, aber auch mit den Behörden. Einwohnern und anderen Vereinen zu sorgen.
Der Vorstand entscheidet gemeinsam über :
– Angelegenheiten. die ihm die Statuten zuweisen.
– Abhaltung der Jahresversammlung und deren Traktanden.
– Finanziellles Engagement gemäss Art. 15
Der Vorstand versammelt sich zu Sitzungen nach Einladung des Präsidenten.
Der Vorstand gilt als beschlussfähig, wenn mindestens 60 % der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Bei Abstimmungen mit Stimmengleichheit trifft der Präsident den Stichentscheid.
Art. 12.1 – Der Präsident
Der Präsident ist verantwortlich für:
Einberufung und Leitung von Sitzungen.
– Leitung der Versammlungen.
– Einberufung und Organisation von Anlässen. unter Mitarbeit anderer (Vorstands-) Mitglieder.
– allgemeine Förderung des Vereins und seines Ansehens.
– die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften beim Hochzeitsschiessen.
Der Präsident wird vertreten durch den Materialverwalter.
Art. 12.2 – Der Kassier
Der Kassier ist zuständig für:
– eine saubere und korrekte Kassenführung.
– die Erstellung der Jahresrechnung bis zum 31.März des folgenden Jahres.
Art. 12.3 – Der Materialverwalter
Der Materialverwalter ist zuständig für:
– die Verwaltung sämtlichen Materials ( Mörser, Getränke, Bar, Fahrzeuge
– die Organisation von geeigneten Einstellmöglichkeiten.
– Pflege und Ersatz von Material.
– Halten eines genügenden Vorrates an Schwarzpulver.
Art. 12.4 – Der Aktuar
Der Aktuar ist zuständig für:
– Führung eines Mitgliederverzeichnisses.
– Erstellung und Versand von Einladungen.
– Führung der Korrespondenz.
– Führung des Protokolls an Sitzungen und Versammlungen.
Art. 12.5 – Der Beisitzer
Der Beisitzer ist in der Regel durch den Barchef zu besetzen und ist zur Unterstützung des
Vorstandes da.
Art. 13 – Revisoren
Die 2 Rechnungsrevisoren werden von der Versammlung für 2 Jahre gewählt. Sie prüfen die
Jahresrechnung bis spätestens zum 3 1.März des folgenden Jahres auf Vollständigkeit und
Richtigkeit. Sie erstellen einen Bericht zuhanden der Versammlung mit Antrag.
Jedes eingeschriebene Mitglied kann für mindestens eine Wahlperiode in den Vorstand oder als
Rechnungsrevisor gewählt werden. Jedes Aktivmitglied ist verpflichtet. eine solche Wahl für 2 Jahre
anzunehmen.
Art. 14 – Jahresbeitrag
Der Jahresbeitrag, der von den Mitgliedern zu bezahlen ist. wird auf Antrag des Vorstandes von der
Versammlung festgelegt. Im Prinzip ist kein Beitrag zu erheben.
Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet grundsätzlich das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftung
der Mitglieder beträgt maximal CHF 200.00
Für die persönliche Versicherung während der Vereinsanlässe hat jedes Mitglied selbst besorgt zu
sein. Eine Haftung des Vereins gegenüber einem Mitglied ist ausgeschlossen.
Art. 15 – Finanzielle Kompetenzen
Dieser Absatz regelt die finanziellen Kompetenzen, im Rahmen derer die bezeichneten Gremien oder
Personen Geschäfte im Namen und auf Rechnung des Vereines tätigen können. Der Verein haftet für
die daraus entstehenden Verbindlichkeiten, sofern diese nicht missbräuchlich abgeschlossen wurden.
Persönliche Beziehungen von delegierten Mitgliedern zu Leistungserbringern sind im Gremium offen
zu legen.
a.) Ausgaben bis CHF 1000.00
Der Vorstand entscheidet über Ausgaben bis CHF 1000.00.
Nach erfolgtem Grundsatzentscheid wird die Kompetenz zum Abschluss des Geschäfts einem zu
bezeichnenden Vorstandsmitglied oder einem eingeschriebenen Mitglied übertragen.
b.) Ausgaben & Vorhaben über CHF 1000.00
Die Vereinsversammlung entscheidet über Ausgaben oder Vorhaben von mehr als CHF 1000.00
Gesamtumfang, z.B Organisation einer Reise oder eines Anlass. Dieses Geschäft kann einem
Organisationskommitee oder delegierten Mitgliedern übertragen werden.
c.) Gremien
Die Kompetenz für Einzelausgaben bis CHF 5000.00 innerhalb des bewilligten Vorhabens, obliegt
dem gewähten Organisationskomitee, Reiseleitung oder einem delegierten eingeschriebenen
Mitglied. Der Abschluss eines einzelnen Geschäfts kann einem OK-Mitglied oder einem anderen
eingeschriebenen Mitglied übetragen werden. Einzelne Ausgabenposten grösser als CHF 1000.00
sind im Gremium abzusprechen.
d.) Eingehen von Verpflichtungen über CHF 5’000.00 pro Einzelposten
Das eigentliche Vorhaben wird gemäss Art. 15, Abs. b und c grundsätzlich geregelt.
Für Einzelausgaben über CHF 5000.00 innerhalb des bewilligten Vorhabens ist nach dem
Entscheid des Gremiums gemäss Art 15 Abs.c, jedoch vor dem Eingehen der Verpflichtung der
Vorstand zu informieren. Dieser entscheidet letztinstanzlich über das Geschäft.
Art. 15 – Hochzeitsschiessen
Der Verein hat primär das Hochzeitsschiessen für seine Mitglieder zu gewährleisten. Anrecht auf das
Schießen am Tag der kirchlichen Trauung haben alle Mitglieder. Es wird zu folgenden Zeiten
geschossen:
– um 05.00 Uhr
– vor dem Betreten der Kirche.
– beim Verlassen der Kirche.
– bei einer eventuellen Rückkehr in das Dorf während des Tages.
– beim Betreten und Verlassen des Zivilstandsamtes (zivile Trauung), sofern dies am gleichen Tag –
stattfindet wie die kirchliche Trauung.
Das heiratende Mitglied stellt dem Verein genügend trockenes Holz zur Verfügung, damit während
den Schiessanlässen ununterbrochen ein Feuer unterhalten werden kann, Die Vereinsmitglieder holen
das Holz in der Regel in der Woche vor der Hochzeit beim heiratenden Mitglied ab.
Die Versorgung mit Getränken ist Sache des heiratenden Mitgliedes. Er hat Anrecht auf einen Aperitif
nach dem Gottesdienst. Ein Schießen außerhalb der Gemeinde findet nicht statt. Über Ausnahmen
entscheidet der Vorstand.
Der Sicherheit beim Schießen ist größte Beachtung zu schenken.
Eine Hochzeit bildet gesamthaft einen Anlass. die Mitglieder sind gehalten, wenn möglich bei allen
Teilen anwesend zu sein.
Der Ablauf des Hochzeitsschiessen ist ein Brauchtum und kann als solches prinzipiell weder vom
Vorstand noch von der Versammlung abgeändert werden.
Art. 16 – „Verkauf“ von Neunfornerinnen
Der Verein gewährleistet, dass keine ledige junge Frau aus Oberneunforn einen auswärts wohnenden
Mann heiratet, ohne dass dieser einen Tribut für seine Frau entrichtet. Dieser Tribut wird nicht in Geld
entrichtet. Die Verhandlungen werden vom Vorstand einberufen. Entrichtet ein Mann den Tribut, so
hat die Hochzeitsgesellschaft Anrecht auf einen Aperitif den der Verein auszuschenken hat.
Art. 17 – Andere Anlässe
Der Verein veranstaltet andere Anlässe, die im Interesse der Allgemeinheit, insbesondere der Jugend
dienen. Er ist nicht primär auf Profit ausgerichtet.
Kameradschaft, Zusammenhalt und gegenseitige Hilfestellung auch in persönlichen Angelegenheiten
ist für die Mitglieder selbstverständlich.
Art. 18 – Allgemeine Bestimmungen
Der Verein kann aufgelöst werden. wenn dies 2/3 der eingeschriebenen Mitglieder verlangen oder
wenn der Bestand an eingeschriebenen Mitgliedern unter 3 sinkt Ein allfälliges Vermögen ist einem
gemeinnützigen Zweck zugunsten der Jugendlichen Bevölkerung in der Schweiz zu übergeben.
Die Statuten sind zu vervielfältigen und jedem eingeschriebenen Mitglied zu übergeben.
Oberneunforn, den 21. Oktober 2021
Der Präsident:
Der Aktuar:
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